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22. September 2016 – Tax
Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb

Grundsätzlich ist eine Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie regelmäßig an Reitturnieren mit dem Ziel der Erzielung von Preisgeldern teilnimmt. Die Vorsteuerbeträge unterfallen aber dem Abzugsverbot bei repräsentativen Aufwendungen, wenn die Pferdehaltung – wie hier – nur dem Repräsentationsbedürfnis der Alleingesellschafterin und der Befriedigung ihrer sportlichen Betätigung dient. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 16 K 254/14).

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die den Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport zum Gegenstand hatte. Die Klägerin machte Vorsteuern geltend. Das Finanzamt verweigerte dies, da sie kein Unternehmen betreibe.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nachgewiesen habe die Klägerin als unternehmerischen Zweck nur die Unterhaltung eines Pferdestalls mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren. Derartige Aufwendungen dienten aber bei typisierender Betrachtung einem überdurchschnittlichen Repräsentationsbedürfnis des Betriebsinhabers, zumal wenn dieser – wie im Streitfall – eine Sportreiterin im Spitzenbereich sei.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 21/16).