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23. August 2016 – Legal
Vergleich über Unterhaltspflicht für ein Kind endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit

Verpflichtet sich ein Vater in einem Vergleich zur Zahlung von Kindesunterhalt, endet die Zahlungspflicht nicht mit der Volljährigkeit des Kindes. Ist dies gewünscht, muss in dem Vergleich ein Enddatum angegeben werden. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 34 Wx 19/16).

Ein Vater hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, an seine Zwillingstöchter jeweils 100 Euro monatlich Kindesunterhalt zu zahlen. Dieser Vergleich wurde sogar gerichtlich protokolliert. Die Kinder wurden vier Jahre nach Abschluss des Vergleichs volljährig. Der Vater wollte ab diesem Zeitpunkt keinen Kindesunterhalt mehr zahlen.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Kinder weiterhin einen Unterhaltsanspruch haben. Dieser ende nicht automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Es liege ein wirksamer Vergleich ohne Enddatum vor. Der Begriff “Kindesunterhalt” werde weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im juristischen nur für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen verwendet. Eine Unterhaltspflicht könne noch über den 18. Geburtstag hinaus bestehen. Der Anspruch auf Unterhalt beschränke sich in der Regel auf die Zeit der Ausbildung.