Aktuelles

15. August 2016 – Tax
Zum Nachweis über gezahlte Spenden oder Mitgliedsbeiträge ab 2017

Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Spendenbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich mit dem 2017 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.

Ab 2017 muss ein Steuerpflichtiger seine Spendenbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Wenn der Bescheid z. B. am 31.05.2018 ergeht, muss er die Unterlagen bis zum 31.05.2019 sorgfältig aufbewahren!

Für Steuerpflichtige, die einen steuerlichen Berater haben, gilt für Besteuerungszeiträume ab 2018 eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs. Wenn er oder sein Berater die Steuererklärung z. B. Anfang 2020 abgibt und der Steuerbescheid am 08.02.2020 bekannt

gegeben wird, muss der Steuerpflichtige seine Unterlagen bis zum 08.02.2021 aufbewahren. Die Neuerungen gelten für alle Spenden des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.