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6. Juli 2016 – Legal
Mieter muss bei Hausmodernisierung üblichen Baulärm dulden

Bei Modernisierungsarbeiten müssen Mieter Baulärm in der Regel hinnehmen. Wenn Handwerker eine Wärmedämmung an der Außenwand eines Hauses anbringen und die Baufirma dabei die üblichen Verfahren anwendet, kann ein Mieter die Modernisierungsarbeiten in der Regel nicht durch eine einstweilige Verfügung verhindern. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 63 T 2/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Firma beauftragt, die an der Außenwand eines Wohnhauses eine Wärmedämmung anbrachte. Ein Mieter fühlte sich dadurch gestört. Er beschwerte sich über den Lärmpegel, der seiner Auffassung nach die rechtlichen Grenzwerte überschreite. Daher wollte er die Arbeiten mit einer einstweiligen Verfügung verhindern.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die beschriebenen Arbeiten entsprächen üblichen Verfahren bei der Anbringung einer Wärmedämmung, wobei die Handwerker ein Gerüst aufstellen und die Dämmplatten an der Außenwand andübeln. Der Mieter müsse daher den Lärm und die Arbeiten als üblich hinnehmen.