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23. Juni 2016 – Legal
Exzessive private Internetnutzung rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz-PC exzessiv für ihre privaten Angelegenheiten nutzen, auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ohne Abmahnung gekündigt werden können (Az. 1 Sa 421/13).

Im vorliegenden Fall nutzte der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einen PC mit Internetzugang. Die private Internetnutzung war im Betrieb nicht ausdrücklich geregelt. Der Arbeitnehmer nutzte die Internetverbindung jedoch exzessiv. Bei der Untersuchung des Rechners wurde festgestellt, dass dies mit über 17.000 heruntergeladenen Dateien und einer vermehrten Aktivität in sozialen Medien bis zu 90 % der Gesamtkapazität seiner Leistung in Anspruch nahm. Daraufhin erfolgte die außerordentliche Kündigung.

Folgerichtig stimmte das LAG Schleswig-Holstein dieser Entscheidung zu. Einer Abmahnung bedürfe es bei einer derart exzessiven Nutzung nicht. So müsse dem Arbeitnehmer schon alleine in Anbetracht des Ausmaßes der Nutzung klar sein, dass er seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten erheblich verletzt habe. Außerdem begründe das Herunterladen von mehr als 17.000 Dateien aus diversen Internet-Quellen eine erhöhte Gefahr der Vireninfizierung des betrieblichen Datenverarbeitungssystems.