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17. Juni 2016 – Tax
Keine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt bei Fahrzeit von etwa 1 Std. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der für eine doppelte Haushaltsführung maßgebliche Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7366/13).

Der Kläger machte die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend. Die Hauptwohnung des Klägers lag 21 km von seiner Arbeitsstelle entfernt, die zur Verkürzung der täglichen Fahrzeiten genutzte Wohnung nur 100 m. Von seiner Hauptwohnung bis zur Arbeitsstelle benötigte er ca. 1 Stunde Fahrzeit. Das Finanzamt lehnte die doppelte Haushaltsführung ab.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke lägen noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand aus die Arbeitsstätte aufzusuchen.