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11. August 2015 – Tax
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unrichtiger Anschrift und unrichtiger Steuernummer

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung nicht ernstlich zweifelhaft ist, wenn die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes nicht genügt, da sie nicht den vollständigen Namen des Leistenden, sondern einen relativ häufigen Nachnamen anführt, keine Handelsregister-Nummer enthält, die Angaben zur Steuernummer und zur Anschrift unrichtig sind und auf der Rechnung keine Telefonnummer, keine Telefaxnummer und keine E-Mail-Adresse und keine Bankverbindung wie üblicherweise auf Geschäftsbriefköpfen vorhanden sind (Az. 7 V 7147/14).

Das Gericht war der Auffassung, dass dem auch nicht entgegenstehe, dass es dem Finanzamt unter Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten gelungen sei, den Leistenden ausgehend von der angegebenen, früheren Anschrift ausfindig zu machen. Denn ein solches Ausfindigmachen durch Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten stelle keine “leicht nachprüfbare Feststellung” dar.

Daher stehe der Antragstellerin kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers aufgrund von Vertrauensschutz zu.