Aktuelles

30. Juli 2015 – Tax
Zahlungen an Unterhaltsempfänger sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn dessen eigenes Vermögen Grenzbetrag übersteigt

In die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, sind auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 9 K 3230/14).

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einem Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 Euro und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 Euro. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei.

Das sah das Finanzgericht auch so. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 Euro sei auch für das Jahr 2012 zu Grunde zu legen, da dieser Betrag immer noch deutlich über dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 Euro liege. Das Vermögen des Sohnes habe diese Grenze überschritten. Dabei seien sämtliche Verträge zu berücksichtigen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können. Es sei auch zumutbar gewesen, Verträge vorzeitig zu kündigen, selbst wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Es sei nämlich absehbar gewesen, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Dass die Geldmittel für andere Zwecke vorgesehen gewesen seien, führe nicht dazu, dass ein Härtefall vorliege, der eine Verschonung des Vermögens rechtfertigen könnte.