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20. August 2015 – Tax
Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Veräußerungsgewinne nach Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft

Die im Anschluss an die Umwandlung einer Organgesellschaft in eine Personengesellschaft erzielten und mit Gewerbesteuer belasteten Veräußerungs- und Aufgabegewinne unterliegen der Steuerermäßigung des § 35 Abs. 2 EStG. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 27/12).

Die Klägerin, eine oHG, erwarb sämtliche Geschäftsanteile einer KG, an der eine Aktiengesellschaft im Rahmen einer Organschaft beteiligt war. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest, gewährte aber keine Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Das Finanzgericht bestätigte dies, da im Anschluss an die Umwandlung der im Rahmen einer Organschaft beteiligten Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Steuerermäßigung des § 35 EStG unterlägen.

Der BFH gab dagegen der Klage statt. Denn infolge der hier bis zur Umwandlung vorliegenden Organschaft hätte auch ein von der umgewandelten Organgesellschaft erzielter Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu einer Anrechnung nach § 35 EStG geführt. Gewinne, die bei der Veräußerung des Vermögens der Organgesellschaft entstanden wären, hätten durch die Zurechnung der auf die Organgesellschaft entfallenden Gewerbeerträge auf der Ebene der Organträgerin der Gewerbesteuer unterlegen und der anteilige auf die Organgesellschaft entfallende Gewerbesteuermessbetrag wäre in der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei der Organträgerin berücksichtigt worden.