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5. November 2015 – Tax
Kindergeld für Studenten: Ausbildung endet erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Ergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. So entschied das Finanzgericht Sachsen in einem Kindergeldfall (Az. 4 K 357/11).

Im vorliegenden Fall hatte eine Studentin ihre Diplomarbeit abgegeben, aber die Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und arbeitete nebenbei ca. 15 Stunden pro Woche. Die Familienkasse verweigerte Kindergeldzahlungen, weil sich die Studentin nach Ablegen der Prüfung nicht mehr in einer Berufsausbildung befände und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen.

Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, die Berufsausbildung ende grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehme oder das 25. Lebensjahr vollendet habe.