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4. Dezember 2015 – Tax
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einer in zwei Jahren ausgezahlten Entlassungsentschädigung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegensteht, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. D. h., wenn die Nebenleistung niedriger als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung ist (Az. IX R 46/14).

Im vorliegenden Fall endete das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Aufhebungsvertrag zum 30.09.2010. Sein Arbeitgeber sagte dem Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine betriebliche Abfindung von 104.800 Euro und eine Tarifabfindung von 10.200 Euro zu. Die Tarifabfindung erhielt der Kläger in 2010. Diese wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung in 2010 auf rund 44.300 Euro. Die betriebliche Abfindung floss dem Kläger in 2011 zu. Das Finanzamt unterwarf die betriebliche Abfindung dem vollen Steuersatz, obwohl der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2011 die ermäßigte Besteuerung für die betriebliche Abfindung beantragt hatte.

Der BFH gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter sei die Teilauszahlung von 10.200 Euro im Vorjahr unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls noch als geringfügige Nebenleistung anzusehen. Die betriebliche Abfindung i. H. von 104.800 Euro sei als Entschädigung für entgangene Einnahmen als außergewöhnliche Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.