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29. Januar 2016 – Tax
Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter als steuerlich nicht anzuerkennendes Mietverhältnis

Die Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter ist kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 1077/14 E).

Die Kläger hatten eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter vermietet und machten daraus Werbungskosten geltend. Die Tochter besuchte noch das Gymnasium und studierte im Anschluss daran. Die Mietkosten habe die Tochter aus dem ihren Eltern gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch bestritten. Der ihr über die Miete hinaus zustehende Unterhalt sei an sie ausgezahlt worden. Das beklagte Finanzamt verneinte die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liege nicht vor. Der Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand, da die Tochter den Klägern keine Miete überwiesen habe. Auch sei die Höhe des angeblich verrechneten Unterhaltsanspruchs nicht festgelegt gewesen und die weiteren Barunterhaltsleistungen seien nicht vereinbart und abgerechnet worden. Schließlich habe die Tochter die Wohnung nicht zum selbständigen hauswirtschaftlichen Leben genutzt, sodass der Schluss naheliege, dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraumüberlassung gegangen sei.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. IX R 28/15).