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14. Januar 2016 – Tax
Maßgeblichkeit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung bezüglich der Berechnung der AfA

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen ist. Jedoch binden Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter nicht, wenn sie u. a nur zum Schein getroffen wurden (Az. IX R 12/14).

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses. Laut Vertrag entfielen auf jede Wohnung 300.000 DM und auf den anteiligen Grund und Boden 198.000 DM. Dies entsprach einer Kaufpreisverteilung von 60,24 % auf das Gebäude und 39,76 % auf den Grund und Boden. Der Kläger erklärte Verluste aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf den Gebäudeanschaffungswert von rund 630.000 DM (60,24 % der Gesamtanschaffungskosten). Das Finanzamt war anderer Ansicht und ging zunächst von einem Gebäudewert von 35 % aus. Ein Bausachverständiger stellte im Rahmen des Einspruchsverfahrens für die beiden Eigentumswohnungen einen Gebäudewertanteil i. H. v. 24 % und 23 % fest. Das Finanzamt setzte dann die Einkommensteuer entsprechend erhöht fest. Der Kläger war der Ansicht, die im Kaufpreis ausdrücklich geregelte Aufteilung sei zu Grunde zu legen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück, da das Finanzgericht im Streitfall keine hinreichende Würdigung der konkreten Wertverhältnisse der Kaufobjekte vorgenommen habe.

Nach Auffassung des BFH sei eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, wenn sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle und zum anderen das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelange, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehle und wirtschaftlich nicht haltbar erscheine.