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19. Januar 2016 – Allgemein
Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bei gefallenem Börsenkurs

Für die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 43/14).

Der Kläger hatte am 28.02.2002 Aktien der N-AG an die U-AG verkauft. Als Gegenleistung sollte er dafür 174.194 neue Aktien der U-AG zum Börsenkurs an diesem Tag von 18,69 Euro pro Aktie erhalten. Tatsächlich gutgeschrieben wurden ihm diese Aktien aber erst am 13.12.2002. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert einer Aktie nur noch 2,20 Euro. Das Finanzamt setzte den zu besteuernden Veräußerungsgewinn nach dem Börsenkurs vom 28.02. fest.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Kläger Recht. Vor allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebiete es, im Interesse einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen.