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5. Februar 2016 – Tax
BFH lässt im Konzern Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften zu

Eine Organschaft zwischen einem herrschenden Organträger und abhängigen Organgesellschaften ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Die abhängigen Unternehmen können so untereinander Leistungen erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts der abhängigen Gesellschften auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Allein der Organträger ist für den gesamten Organkreis steuerpflichtig.

Im konkreten Fall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochterpersonengesellschaften, die ihrerseits steuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durfte die Tochtergesellschaft nur eine juristische Person sein. Mit dieser Entscheidung (Az. V R 25/13) lässt er nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu, unter der Voraussetzung, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. In diesem speziellen Fall sei die für die Konstruktion der Organschaft notwendige Beherrschung der Tochtergesellschaften gewährleistet.

Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine Organschaft zwischen Muttergesellschaft und deren Tochterpersonengesellschaften vorliegt. Dann sind die Leistungen untereinander nicht steuerbar und es entsteht keine für die Töchter nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.