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17. März 2016 – Tax
Beseitigungsaufwendungen nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können (Az. 11 K 4274/13 E).

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Dabei übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin und die Klägerin kündigte in 2008 das Mietverhältnis. Als die Mieterin auszog, hinterließ sie die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Die Klägerin wandte zur Beseitigung der Schäden in 2008 rund 20.000 Euro auf und machte diese in ihrer Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nicht sofort abgezogen werden, sondern nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Trotz der Überschreitung der 15 %-Grenze würden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anwendungsbereich der Vorschrift einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Es würden dagegen auch systematische Gründe sprechen, denn in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust komme, könne auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, welche ebenfalls sofort abziehbar wären. Des Weiteren habe der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.