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22. März 2016 – Tax
Deutsches Besteuerungsrecht für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflichen IT-Dienstleisters

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein freiberuflicher IT-Dienstleister, der zeitweilig in den Niederlanden arbeitet, vollständig der deutschen Besteuerung unterliegen kann (Az. 13 K 952/14).

Im vorliegenden Fall war der Kläger selbständig tätig und erbrachte Beratungs- und Programmierleistungen auf dem Gebiet der IT. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Kläger Zahlungen von einer niederländischen Firma i. H. von 174.707 Euro erhalten hatte. Eine niederländische Firma hatte ihn beauftragt, ihre IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Dazu hatte sie ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Kläger war der Ansicht, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe und die Einkünfte in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden dürften.

Das Finanzgericht sprach das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zu und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts dürften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbständige in den Niederlanden in einer sog. “ständigen Einrichtung” tätig werde, die ihm regelmäßig zur Verfügung stehen müsse. Des Weiteren entspreche der Begriff der “ständigen Einrichtung” dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. Im Streitfall habe der Kläger eine solche Verfügungsmacht über den Besprechungsraum nicht besessen. Weder sei ihm ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Des Weiteren sei der Raum auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Er habe sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen dürfen. Das würde für eine “ständige Einrichtung” nicht ausreichen.