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5. April 2016 – Tax
Gemeinde hat kein Klagerecht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt

Das Finanzgericht Köln entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine Gemeinde selbst dann nicht gegen die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages eines im Gemeindegebiet ansässigen Unternehmens klagen kann, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird (Az. 13 K 1398/13).

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebsstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Auf Grund dessen wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Bescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zu Gunsten des Unternehmens geändert und die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Mio. Euro und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen. Dagegen klagte die Gemeinde. Sie war der Ansicht, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und würden in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts eingreifen.

Das FG Köln folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts habe der Gesetzgeber “Insichprozesse” der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Des Weiteren würden die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision im Streitfall nicht vorliegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist dort unter dem Az. IV B 8/16 anhängig.