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6. April 2016 – Tax
Absetzung für Substanzverringerung setzt Anschaffungskosten voraus

Legt ein Kommanditist ein in seinem Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen in die KG ein, hat diese das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen. Absetzungen für Substanzverringerung und Teilwertabschreibungen sind auch dann nicht zulässig, wenn die KG das Kiesvorkommen nicht selbst abbaut, sondern einem Dritten zur Substanzausbeute verpachtet. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 46/12).

A, der Kommanditist der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, hatte dieser Grundstücke mit Kiesvorkommen übereignet. Sowohl der Wert der Grundstücke als auch der Wert des Kiesvorkommens wurden ausschließlich dem Kapitalkonto II des A gutgeschrieben. Die Klägerin verpachtete die Grundstücke an einen Abbauunternehmer und wollte sog. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) nach § 7 Abs. 6 EStG steuerlich geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte die AfS dagegen nicht.

Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die Klage ab. Für die Geltendmachung von AfS müsse ein entgeltlicher Vorgang, also Anschaffungskosten, vorliegen. Wenn aber der Wert der Grundstücke mit Kiesvorkommen – wie hier – nicht zumindest auch dem Kapitalkonto I, sondern nur dem Kapitalkonto II gutgeschrieben werde, liege kein entgeltlicher Vorgang vor.