Aktuelles

10. Mai 2016 – Tax
Rückwirkende Versagung der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Familienheime

Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts benutzt. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 1 K 2275/15).

Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Mutter ein Einfamilienhaus geerbt und war dort eingezogen, sodass für den Eigentumsübergang keine Erbschaftsteuer anfiel. Nach vier Jahren übertrug er das Haus an seine Kinder, behielt sich aber das Nießbrauchsrecht und ein Dauerwohnrecht für sich und seine Ehefrau vor. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, da er nicht 10 Jahre nach dem Erbfall Eigentümer gewesen sei. Der Kläger machte geltend, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c letzter Satz kein Eigentum, sondern nur die Selbstnutzung gefordert sei. Er wohne weiterhin in dem Haus.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Das Gesetz sei dahin auszulegen, dass während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt werde, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibe. Dies gelte auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.