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11. Mai 2016 – Tax
Zur Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für eine Unterkunft am Studienort als vorweggenommene Werbungskosten

Vorweggenommene Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige bereits vor Studienbeginn eine Ausbildung abgeschlossen hatte und außerdem ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang der Werbungskosten mit späteren Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit gegeben ist. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 169/15).

Nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Tierarzthelferin nahm die Klägerin ein Medizinstudium in Frankfurt auf. Da sie kein Einkommen hatte, mietete ihr Vater dort eine Wohnung mit Garage auf eigene Rechnung und zahlte auch die Maklerkosten. Mit der Klägerin vereinbarte er die Rückzahlung der Mietkosten nach Abschluss des Studiums. Die Klägerin machte die Makler- und Mietkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend, da sie mit dem Mietzahlungen, die sie später zurückzahlen müsse, schon jetzt belastet sei. Das Finanzamt ließ Makler- und Mietkosten nicht zum Abzug zu.

Bezüglich der Maklerprovision gab das Finanzgericht der Klägerin Recht. Die Maklerprovision sei durch das Studium der Klägerin veranlasst gewesen und der Vater habe die Zahlung im Interesse der Klägerin im abgekürzten Zahlungsweg direkt an den Makler geleistet. Die Mieten für Wohnung und Garage seien dagegen im streitigen Jahr u. a. deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung nicht belastet gewesen sei, sondern nach der Vereinbarung erst nach Studienabschluss zur Zahlung an ihren Vater verpflichtet sei.