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5. Juni 2015 – Tax
Schönheitsreparaturen im engen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Wenn Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in einem engen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen, können die Kosten nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten, sondern nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 4017/11 E).

Der Kläger hatte ein Mehrfamilienhaus mit fünf Mietwohnungen gekauft und innerhalb der drei folgenden Jahre sehr aufwändig renoviert. Die Renovierungskosten überstiegen zusammengenommen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes. Der Kläger wollte die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gestattete das nicht.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Schönheitsreparaturen gehörten grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, seien aber dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie – wie in diesem Fall – in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stünden und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bildeten.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 22/15).