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26. Juni 2015 – Tax
Minderheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH stellt kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10 % nicht zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Kommanditgesellschaft (KG) gehört (Az. IV R 1/12).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert (sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH). An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5 % beteiligt gewesen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.

Die Klage hatte Erfolg. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu präzisieren und den Umfang des sog. Sonderbetriebsvermögens II einzuengen. Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH sei nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhalte. Dies gelte nicht, wenn der Kommanditist weniger als 10 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH halte. Im Streitfall lag eine Minderheitsbeteiligung vor, sie war daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen. Nach Auffassung der Richter spiele es dabei auch keine Rolle, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt war.

Hinweis
Der BFH hat jedoch offengelassen, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10 – 25 % beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.