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1. Oktober 2015 – Tax
Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen im großen Stil

Der Bundesfinanzhof entschied, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt (Az. XI R 43/13).

Im vorliegenden Fall verkaufte die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, 2004 und 2005 über zwei “Verkäuferkonten” bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro. Nach Angaben der Klägerin habe sie im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung über eBay veräußert. Sie war der Ansicht, dass der Verkauf einer privaten Sammlung keine unternehmerische Tätigkeit sei. Auf Grund einer anonymen Anzeige erfuhr das Finanzamt von den Verkäufen und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt, da die Klägerin nicht unternehmerisch tätig geworden sei, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

Der BFH folgte dieser Beurteilung nicht und bejahte die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe. Die Auffassung des FG, die Klägerin habe eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Des Weiteren habe das FG nicht berücksichtigt, dass die verkauften Gegenstände (anders als bei Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Nach Auffassung der Richter sei angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen nicht ersichtlich, welches “Sammelthema” verfolgt worden sein sollte. Maßgebliches Beurteilungskriterium, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, sei, ob der Verkäufer, wie beispielsweise ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient habe. In der vorliegenden Konstellation ist der BFH davon ausgegangen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.