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12. Februar 2015 – Tax
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können (Az. VIII R 48/12).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Schuldzinsen des Klägers als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 2009 und 2010 zu berücksichtigen sind.

Der BFH wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter könne der Kläger die ihm in den Streitjahren 2009 und 2010 tatsächlich erwachsenen Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend machen. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet – gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar sei nur noch der Sparer-Pauschbetrag.