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25. Februar 2015 – Legal
Überwachung durch einen Detektiv mittels heimlicher Videoaufnahmen

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 1007/13).

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab Ende Dezember 2011 bis Februar 2012 war sie arbeitsunfähig erkrankt, Für diese Zeit legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten zu unterschiedlichen Krankheiten vor. Im Auftrag des Arbeitgebers überwachte ein Detektiv die Klägerin. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Bilder und Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert Schmerzensgeld.

Das Landes- und das Bundesarbeitsgericht sprachen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu. Es habe kein berechtigter Anlass zur Überwachung vorgelegen. Durch unterschiedliche Erkrankungen und Besuche unterschiedlicher Ärzte sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.