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3. März 2015 – Tax
Keine Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteil bei Ratenzahlung des Verkehrswerts

Wenn ein unter dem Verkehrswert liegender Grundstückskaufpreis in gleichbleibenden Raten abgezahlt wird, sind die Kaufpreisraten nicht in einen steuerpflichtigen Zins- und einen steuerfreien Tilgungsanteil aufzuteilen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 451/14 E).

Die Kläger verkauften an ihren Sohn und dessen Frau ein bisher an sie vermietetes Hausgrundstück für 372.000 Euro, abzuzahlen mit 1.000 Euro monatlich verteilt auf 31 Jahre. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 393.000 Euro. Das Finanzamt teilte den Kaufpreis in einen steuerpflichtigen Zins- und einen steuerfreien Tilgungsanteil auf. Die Kläger klagten dagegen.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Grundsätzlich stelle zwar die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld eine mit dem Zinsanteil zu versteuernde Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne jedoch deren Steuerbarkeit nicht begründen. Denn die über den gesamten Zeitraum geleisteten Zahlungen erwirtschafteten keine Zinsen, sondern entsprächen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt sei daher zu verneinen.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.