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12. März 2015 – Tax
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass Scheidungskosten weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der ab 2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (Az. 3 K 297/14). Nach Auffassung der Richter stelle die Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis dar.

Im vorliegenden Fall war streitig, ob Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 auch nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger könne in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung die von ihm getragenen Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen, denn bei den Scheidungskosten würde es sich weder um “außergewöhnliche” Aufwendungen noch um “zwangsläufige” Aufwendungen handeln. Die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sei so auszulegen, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft habe.

Hinweis
Die Revision wurde zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zwar entspreche das Urteil dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 13.11.2014 (Az. 2 K 1399/14), weicht jedoch von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Az. 4 K 1976/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (Az. 4 K 1829/14 E) ab.