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24. März 2015 – Legal
Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. So entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14).

Die Kläger hatten gegen den seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrag geklagt, der die Beitragspflicht an die Wohnung koppelt.

Der zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der Rundfunkbeitrag sei nicht als Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele, sondern als Beitrag zu verstehen. Er sei eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit von öffentlich-rechtlichem Rundfunk.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.