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25. März 2015 – Tax
Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 3033/14 F).

Der Kläger war an einer aus Freiberuflern bestehenden GbR beteiligt. Nach seinem Ausscheiden führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Der Kläger übernahm gegen eine Ausgleichszahlung an die GbR die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung. Das Finanzamt stellte aufgrund dieses Vorgangs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest.

Das Gericht gab der Klage statt. Eine begünstigte Realteilung sei anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer – wie hier – mit einem Teilbetrieb abgefunden werde. Denn es werde hier das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.