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8. April 2015 – Tax
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt – die AfA für die einzelnen Bestandteile sind daher gesondert zu ermitteln, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche sind indes als Gesamtheit zu sehen (Az. 2 K 101/13).

Nach Auffassung der Richter würden Herd und Spüle beim erstmaligen Einbau Bestandteile des Gebäudes werden. Aufwendungen für den erstmaligen Einbau stellen daher Herstellungskosten des Gebäudes dar. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher bereits vorhandener Bestandteile würden sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen. Ein Kühlschrank, dessen Anschaffungskosten über 410 Euro liegen, sei auf 5 Jahre absetzbar. Sonstige Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten unter 410 Euro liegen und selbständig nutzbar seien, würden geringwertige Wirtschaftsgüter darstellen und seien in voller Höhe sofort absetzbar. Aufwendungen für die Gesamtheit der Einbaumöbel seien zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Nach amtlicher AfA-Tabelle seien Einbauküchen auf 10 Jahre abzuschreiben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig (Az. IX R 14/15).