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17. April 2015 – Tax
Bei Gewinnabführungsvertrag keine fiktive sondern tatsächliche Mindestlaufzeit von 60 Monaten erforderlich

Die Vereinbarung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist nicht rückwirkend fiktiv möglich, sondern erfordert eine tatsächliche Mindestlaufzeit von 60 Monaten. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 4332/12 K,F).

Die A-GmbH erwarb sämtliche Anteile einer im Februar 2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH. Im August 2005 wurden Vermögensteile der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2005. Der zeitgleich zwischen der A-GmbH als Organträger und der B-GmbH als Organgesellschaft geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sollte ebenfalls ab dem 1. Januar 2005 gelten und frühestens zum 31. Dezember 2009 kündbar sein. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren mit einer Mindestlaufzeit von 60 Monate. Hier laute der Gewinnabführungsvertrag zwar auf 60 Monate. Jedoch sei die Organgesellschaft erst im Februar 2005 gegründet worden, so dass das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt sei. Denn die Mindestdauer sei zum Zweck der Vermeidung von Manipulationen ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.