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4. Mai 2015 – Tax
Einbringung von Bruchteilseigentum in Gesamthandsgemeinschaft grunderwerbsteuerpflichtig

A und B waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des Erwerbs und der Verwaltung des Grundstücks und verkauften ihr das Grundstück. Das Finanzamt sah dies als erneuten Erwerbsvorgang an und setzte Grunderwerbsteuer fest.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Einbringung des anteiligen Bruchteilseigentums an einem Grundstück in das Gesamthandseigentum der Gemeinschafter als ein den Rechtsträgerwechsel bewirkender Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt (Az. 7 K 3532/14 GE).