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12. Januar 2015 – Legal
Bei Stromdiebstahl Mieter nicht kündigen, sondern erst abmahnen

Das nicht erlaubte Anzapfen von Haus-Stromleitungen ist nicht ohne weiteres ein Grund für eine fristlose Kündigung. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 304/14).

Eine Mieterin hatte von einer Steckdose des Hausflurs ein Kabel in ihre Wohnung verlegt. Der Vermieter kündigte deshalb fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Das Amtsgericht und auch das Landgericht wiesen die Räumungsklage ab. Zwar liege Stromdiebstahl vor. Der Vermieter hätte die Mieterin aber vor der Kündigung abmahnen müssen. Auch sei zweifelhaft, ob überhaupt ein erheblicher Schaden vorliege, da nicht bekannt sei, wie lange die Mieterin schon Strom abgezweigt habe.