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13. November 2014 – Legal
Unfall bei einem Fußmarsch zu einer weiter entfernten Bushaltestelle als Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Heilbronn entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein Unfall bei einem Fußmarsch zu einer Bushaltestelle auch dann gesetzlich unfallversichert bzw. als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn eine deutlich nähere Haltestelle am Wohnort liegt (Az. S 13 U 4001/11).

Im vorliegenden Fall war der Kläger zu Fuß zur mehr als 1 km entfernten B-Haltestelle unterwegs gewesen, um von dort aus mit dem Bus zur Arbeit zu fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Kläger nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen hatte. Er hätte auch von der A-Haltestelle abfahren können, die nur 290 m vom Wohnort entfernt lag.

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter hätte der Kläger schneller von der deutlich näheren A-Haltestelle mit dem Bus zur Arbeit fahren können. Jedoch sei die Gesamtwegstrecke bei beiden Varianten ungefähr gleich. Des Weiteren könne ein Versicherter sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Auch müsse er nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.