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11. November 2014 – Tax
Deutsche Besteuerungsregeln des Investmentsteuergesetzes verstoßen gegen EU-Recht

Das deutsche Investmentsteuergesetz (InvStG) verstößt gegen Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. So entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-326/12).

Geklagt hatten zwei belgische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Anteile an thesaurierenden Investmentfonds bei einer belgischen Bank hielten. Sie erklärten ihre Erträge aus den Investmentanteilen entweder über Schätzungen oder auf der Grundlage von beigefügten Listen bzw. der Börsenzeitung. Da das Finanzamt der Ansicht war, dass die Voraussetzungen des § 5 InvStG (“Besteuerungsgrundlagen”) nicht erfüllt waren, ermittelte es die Erträge aus den Fonds gemäß § 6 InvStG (“Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung”) pauschal. Die Kläger klagten dagegen.

Der EuGH entschied, dass die pauschale Besteuerung durch das InvStG, wenn ausländische Fonds die Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht einhalten, gegen den freien Kapitalverkehr verstößt, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.