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21. August 2014 – Tax
Kindergeldanspruch ab 2012 trotz eigener Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie Einkünften des Ehegatten

Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige, in Berufsausbildung befindliche Tochter, die bereits eigene Kinder hat und von ihrem Ehemann getrennt lebt, kommt es ab 2012 weder auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter noch auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehemanns noch auf einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann und auch nicht darauf an, ob ein sog. “Mangelfall” vorliegt. So entschied das Finanzgericht Thüringen ( Az. 3 K 521/13).

Die Klägerin verlangte Kindergeld für ihre 1988 geborene verheiratete Tochter, die selbst zwei Kinder hat und von ihrem Ehemann getrennt lebt. Nach einer Ausbildung zur staatlich geprüften Altenpflegerin absolvierte die Tochter eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld nicht, da die Klägerin wegen der Einkünfte der Tochter und der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der Tochter nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei und kein sog. Mangelfall vorliege.

Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld zu zahlen. Ab 2012 sei bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld die Höhe der Einkünfte des Kindes nicht mehr zu berücksichtigen. Auch setze der Kindergeldanspruch seitdem keine “typische Unterhaltssituation” mehr voraus, bei dem es damals darauf ankam, dass kein sog. “Mangelfall” vorlag, also der Anspruch gegen Dritte auf Unterhalt nicht durchgesetzt werden konnte