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8. September 2014 – Tax
Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Die Anwendung des günstigen Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % ist ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 23/13).

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei hier nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen seine Klage ab. Die Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Private Anleger sollten durch den günstigen Steuersatz veranlasst werden, ihr Kapital nicht im Ausland, sondern in Deutschland anzulegen. Allerdings sollte dies nicht für Gesellschafter mit einer Beteiligung über 10 % gelten, da diese auf das Verhalten der Gesellschaft einwirken könnten, über unerwünschte Fremdfinanzierungen von dem günstigen Steuersatz zu profitieren.