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2. Oktober 2014 – Tax
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden

Steuerpflichtige, die private Beteiligungserträge erzielen, müssen den Antrag auf Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes spätestens mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung stellen. Darauf hat das Finanzgericht Münster hingewiesen (Az. 7 K 4608/11).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin im Jahr 2009 zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Daraufhin wandte das Finanzamt den Abgeltungsteuersatz i. H. von 25 % an. Noch vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids beantragte die Klägerin, die Kapitalerträge zu 60 % nach dem Regelsteuersatz zu besteuern, d. h. nach dem Teileinkünfteverfahren. Dieser Antrag wurde jedoch vom Finanzamt als verspätet abgelehnt. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den erforderlichen Antrag ergänzen dürfte.

Das Finanzgericht sah das anders und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter hätte die Klägerin zwar die Möglichkeit, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu beantragen, weil sie zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt war. Jedoch sehe diese Vorschrift ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden müsse. Diese strenge Fristregelung hat den Grund, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Daher komme es nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht.

Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht zugelassen.