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20. Oktober 2014 – Legal
Erbauseinandersetzungsvertrag: „Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Erklärung eines Abkömmlings nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden”, als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein kann (Az. 15 W 92/14).

Im vorliegenden Fall schloss die Ehefrau des im Jahr 1991 verstorbenen Familienvaters mit den Kindern einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Demnach erwarb der Sohn gegen Zahlung von rund 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. Im Vertrag stand u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden” zu sein. Als die Mutter 2013 starb, ohne ein Testament zu hinterlassen, beantragte der Sohn einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dem war seine Schwester entgegengetreten, denn sie sei gesetzliche Miterbin, da sie nicht auf das Erbrecht nach ihrer Mutter verzichtet habe.

Das OLG gab dem Sohn Recht. Nach Auffassung der Richter habe seine Schwester in dem Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet, denn der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages “ein für alle Male abgefunden sei”.