Aktuelles

22. Juli 2014 – Tax
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, beim Vorliegen von offensichtlichen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten bezüglich der Rechnungsaussteller Auskünfte über die Unternehmereigenschaft der Rechnungsaussteller einzuholen, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung nicht der Verschleierung einer Steuerhinterziehung der tatsächlich Leistenden dient. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 V 241/13).

Der Geschäftsführer hatte beim Finanzamt erhebliche Vorsteuerbeträge eingereicht und erstattet bekommen. Bei zwei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen stellte sich heraus, dass u. a. die Lieferanten falsche Adressen angegeben hatten, ein Teil der Lieferanten nicht über genügend Fahrzeuge für die Durchführung der abgerechneten Anlieferungen verfügte und sie bereits unmittelbar nach ihrer Gewerbeanmeldung sehr hohe Liefermengen gegen Barzahlung von fünf- bzw. sechsstelligen Euro-Beträgen abrechneten. Das Finanzamt erließ daher einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer über mehrere Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume in Höhe von ca. 480.000 Euro.

Das nach erfolglosem Einspruch angerufene Finanzgericht wies die Klage ab. Es genüge nicht, wenn der Geschäftsführer von den Rechnungsausstellern lediglich die Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlange. Vielmehr sei insbesondere erforderlich, dass der Geschäftsführer der GmbH den Sitz der einzelnen Rechnungsaussteller überprüfe.