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23. Juni 2014 – Legal
Schäden am Fluggepäck – schriftliche Meldung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen

Das Amtsgericht Bremen wies darauf hin, dass Schäden an aufgegebenem Gepäck der Airline spätestens innerhalb von sieben Tagen nach dem Flug schriftlich gemeldet werden müssen. Eine mündliche Erklärung am Flughafen reiche nicht aus, um die Frist für einen Schadensersatzanspruch zu wahren (Az. 9 C 244/13)

Im vorliegenden Fall war auf dem Flug von Bremen nach Bergamo in Italien der Koffer eines Passagiers beschädigt worden. Er gab an, dass mehrere Gegenstände im Wert von insgesamt über 1.200 Euro fehlten und erstattete direkt am Flughafen eine Schadensanzeige. Allerdings sendete er einen Schadensreport erst elf Tage später per Post.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die schriftliche Meldung verspätet gewesen sei und berief sich dabei auf das Montrealer Abkommen. Danach habe der Reisende nur bei schriftlicher Meldung innerhalb von sieben Tagen einen Anspruch gegen die Airline.