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4. Juni 2014 – Tax
Falsche Angabe in der Feststellungserklärung zum steuerlichen Einlagekonto nicht als offenbare Unrichtigkeit berichtigungsfähig

Die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kann nicht nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn das Finanzamt den in der Erklärung angegebenen Wert von null Euro übernommen hat. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 9 K 840/12 K,F).

Die Klägerin, eine GmbH, gab in den streitigen Jahren in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung ihres steuerlichen Einlagekontos den Wert Null an bzw. ließ das Feld frei, so dass das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto jeweils mit null Euro feststellte. Da das Einlagekonto aber tatsächlich höher war, beantragte die Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft eine entsprechende Berichtigung der Feststellungsbescheide nach § 129 AO, um die vorhandenen Einlagen den Anteilseignern steuerfrei zurückgeben zu können. Es liege ein bloßer Übernahmefehler vor, da erhebliche Kapitalrücklagen in den Bilanzen erkennbar gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Der Senat wies die Klage ab. Die vorgelegten Bilanzen mit den ausgewiesenen Kapitalrücklagen seien nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto identisch, so dass der Fehler für den Sachbearbeiter nicht erkennbar gewesen sei.