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15. November 2013 – Tax
Vermeidung von Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft gegen Mischentgelt

Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft – gewährt wird, fällt nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn an. Der BFH entschied, dass eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung vermieden werden kann, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt (Az. X R 42/10). Diese Entscheidung erweitert die bereits bestehenden Möglichkeiten von Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung des § 24 des Umwandlungsteuergesetzes Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dass dabei Ertragsteuern anfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen Buchwert von 352.356,12 Euro, aber zugleich hohe stille Reserven aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zugleich nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt 100.000 Euro unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt in der KG einen Kapitalanteil von 150.000 Euro sowie eine Darlehensforderung von 102.356,12 Euro. Das Finanzamt nahm an, dass der Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung einen Gewinn von 95.717,65 Euro zu versteuern habe. So sah dies auch das erstinstanzliche Finanzgericht.

Der BFH vertrat jedoch die Auffassung es ergebe sich kein Gewinn, da die Summe aller Kapitalkonten sowie der Darlehensforderung (352.356,12 Euro) nicht größer sei als der Buchwert des bisherigen Einzelunternehmens.