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18. November 2013 – Tax
Kosten für Arbeitsmittel steuerlich geltend machen

Kosten für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen und so gut wie ausschließlich für die Arbeit genutzt werden. Beispielsweise zählen zu den typischen Arbeitsmitteln Computer, Mobiliar, Büromaterial, Fachbücher, Fachzeitschriften, Berufsbekleidung und deren Reinigung sowie Telefonkosten.

Aufwendungen bis 110 Euro müssen nicht durch einzelne Belege nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze. Wenn keine größeren Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Computer oder Ähnlichem anfielen, kann es günstig sein, die Arbeitsmittelpauschale geltend zu machen. Diese Pauschale wird jedoch nicht automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, sondern nur, wenn sie in der Einkommensteuererklärung angegeben wird. Die Pauschale kann allerdings nicht neben weiteren nachgewiesenen Kosten angesetzt werden kann.