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22. November 2013 – Tax
Fehlende Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgabe stellt offenbare Unrichtigkeit dar

Hat das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung übersehen, dass der Steuerpflichtige die erklärten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, so liegt eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor. Darauf hat der BFH hingewiesen (Az. VIII R 9/11).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In seinen selbst erstellten Gewinnermittlungen setzte er jeweils auf der Einnahmenseite die vereinnahmten Bruttoeinnahmen, auf der Ausgabenseite die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Ausgaben einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer an. In der Aufstellung waren die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben enthalten. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zur Einkommensteuer, ohne den Fehler des Klägers hinsichtlich der geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu bemerken. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Kläger die Änderung bezüglich der unberücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen. Dies lehnte das Finanzamt auf Grund der Bestandskraft der Bescheide ab.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter ergebe sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens vom Kläger nicht in seinen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt worden waren. Der Kläger habe für die Streitjahre Einnahmenüberschussrechnungen vorgelegt und darin geleistete Umsatzsteuerzahlungen (Vorauszahlungen) nicht berücksichtigt, obwohl er Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen habe und die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom Finanzamt festgesetzt worden sei. Die in den jeweiligen Streitjahren geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen seien als Betriebsausgabe abzuziehen.