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9. Dezember 2013 – Tax
Kleinunternehmer haftet für unberechtigten Ausweis der Mehrwertsteuer bei Kleinbetragsrechnungen

Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. “Kleinbetragsrechnung” das Brutto-Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich daraus ergebenden Steuerbetrag. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 41/12).

Der Kläger betrieb als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz einen Handel mit Elektrogeräten und eine Reparaturwerkstatt. Er stellte keine Rechnungen, sondern nur Quittungen aus. In der Quittungszeile “Gesamt EUR” trug er den Bruttobetrag ein und in der Zeile “+ % MwSt./EUR” schrieb er “inkl. 16”. Die Zeile “Netto EUR” füllte er nicht aus. Das Finanzamt forderte jeweils die sich aus dem Bruttobetrag und der Angabe 16 % ergebende Mehrwertsteuer, da der Kläger die Mehrwertsteuer unberechtigt ausgewiesen habe. Das angerufene Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Angabe des Steuersatzes ohne Nennung des Betrags sei kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Ansicht des Finanzamts. Ausschlaggebend sei hier, dass die Quittung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthalten habe und daher vom Leistungsempfänger gemäß § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden könne.