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10. Dezember 2013 – Tax
Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern nicht den Gewinn einer Anteilsveräußerung

Der BFH entschied, dass Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und den USA wegen der Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung keine Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern (Az. IX R 25/12).

Im vorliegenden Fall war der Kläger im Streitjahr in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn wurde in den USA versteuert. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung beantragte er ein Verständigungsverfahren. Dadurch entstanden dem Kläger Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte.

Der BFH wies darauf hin, dass Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren seien jedoch nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst gewesen. Das Verständigungsverfahren diene lediglich der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe. Es fehle an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung gerade zum Veräußerungsgeschäft. Diese hätte z. B. bei Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren vorgelegen.