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20. Dezember 2013 – Tax
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

Da derzeit beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erbschaftsteuer ansteht (Az. 1 BvL 21/12), kann ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt verlangen, einen Erbschaftsteuerbescheid auszusetzen oder aufzuheben, der ihn zwingt, zur Bezahlung der Steuerschuld die geerbten Vermögensgegenstände zu veräußern, zu belasten oder sein eigenes Vermögen einzusetzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II B 46/13).

Die Antragstellerin hatte von ihrem geschiedenen Mann eine lebenslange monatliche Rente von 2.700 Euro geerbt, die sie mit 71.000 Euro versteuern sollte. Der hohe Betrag zwang sie dazu, Schulden zu machen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Der Bundesfinanzhof gab ihr jedoch Recht. Zum einen habe der BFH die ab 2009 geltenden, aber als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften §§ 13a und 13b ErbStG bereits dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Zum anderen bestehe ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn der Steuerpflichtige keine liquiden Zahlungsmittel geerbt habe, die er zur Entrichtung der Erbschaftsteuer einsetzen könne.