Aktuelles

27. Januar 2014 – Tax
Pauschalisierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Der BFH hat mit drei Urteilen entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind (Az. VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12).

Der BFH hat die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Die Richter widersprachen damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. Im zweiten Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsfreunden/Kunden Geschenke zukommen lassen. Auch in diesem Fall hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im letzten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

Hintergrund
Gewährt ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden Geschenke aus betrieblichem Anlass, können diese bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Auch andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, können zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Lädt beispielsweise ein Unternehmen Geschäftspartner oder Arbeitnehmer auf eine Reise ein, ist der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftspartnern als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftspartner oder die Arbeitnehmer jedoch nach § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.